Urlaubszeit ist Reisezeit. Gerade weil die Vorfreude auf die schönsten Tage des Jahres regelmäßig groß ist, versetzt die Ankunft am Urlaubsort den erholungssuchenden Urlauber nicht allzu selten in große Enttäuschung, wenn die Realität nicht das hält, was der bunte Reiseprospekt verspricht.
Reisemängel können einem ganz gehörig den wohlverdienten Urlaub vermiesen. Nach der gesetzlichen Regelung liegt ein Reisemangel dann vor, wenn eine "zugesicherte Eigenschaft der Reise fehlt oder wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern." Die Rechtsprechung hat zu dieser allgemeinen juristischen Definition bereits eine Fülle von Urteilen erlassen. Der Urlauber ist einem Reisemangel somit keinesfalls wehrlos ausgeliefert. Sofern einige wichtige Punkte beachtet werden, kann der Urlauber vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurückfordern bzw. unter Umständen sogar Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend machen.
Ob die konkrete Störung der Reise bereits den Nutzen der Reise beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine für den jeweiligen Urlauber hinzunehmende Unannehmlichkeit handelt, ist für den Laien kaum zu beurteilen, da der Übergang in der Regel fließend ist. Eine Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu ist für die Prüfung der Ansprüche unerlässlich.
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